Rechtsanwälte Bottrop

Risikoübernahme durch den Auftraggeber

Schlägt ein Auftraggeber ein bestimmtes Bauverfahren oder einen Werkstoff vor, übernimmt er allein dadurch noch nicht das Risiko mangelhafter Leistungen.

Von der Gewährleistungspflicht für mangelhafte Bauleistungen ist der Auftragnehmer nur durch eine ausdrückliche Anordnung oder Vorgaben des Auftraggebers befreit. Für eine Befreiung von der Gewährleistungspflicht genügt den Richtern am Bundesgerichtshof nicht bereits, dass der Bauherr oder Auftraggeber lediglich einen bestimmten Baustoff vorschlägt. Ebenso reicht es nicht aus, wenn sich der Auftraggeber mit dem Vorschlag des Auftragnehmers, einen bestimmten Stoff zu verwenden, einverstanden erklärt. In beiden Fällen muss der Auftragnehmer auch weiterhin für Mängel einstehen.

 
[mmk]

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Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

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Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

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