Rechtsprechung

Schadensersatz vor Abnahme

Ausnahmsweise kann ein Bauherr bereits vor der Abnahme Schadensersatz wegen absehbarer schwerwiegender Mängel geltend machen.

Ein Bauherr, der erkennt, dass die Ausführung der Bauarbeiten absehbar mangelhaft sein wird, kann Schadensersatz verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels nicht gelingen wird oder anderweitig nicht in Betracht kommt, so das Oberlandesgerichts Koblenz. In diesem Fall kann der Bauherr bereits vor der Abnahme Schadensersatz aufgrund von Pflichtverletzung verlangen. Im zu entscheidenden Fall war aufgrund mangelhafter Fundamentarbeiten frühzeitig erkennbar, dass eine fristgerechte Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr möglich sein würde.

 
[mmk]
 

Ich bin für Sie da!

Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

 0 20 41 - 7 66 94 26