Rechtsprechung

Haftung für insolventen Wohnungseigentümer

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss zumindest dann für den Zahlungsausfall eines insolventen Mitglieds haften, wenn sie selbst Vertragspartner geworden ist.

Wohnungseigentümergemeinschaften sind kraft Gesetzes für bestimmte Verwaltungsangelegenheiten teilrechtskraftfähig und können daher selbst Vertragspartner werden. Dies führt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dazu, dass die Eigentümergemeinschaft für Zahlungsausfälle eines insolvent gewordenen Mitglieds einstehen muss, falls sie als Ganzes und nicht jedes Mitglied einzeln Vertragspartner geworden ist. Im zugrunde liegenden Fall lieferte eine Gemeinschaft aus einer von ihr betriebenen Heizanlage Wärme an die Wohnungen einer benachbarten Gemeinschaft. Sie rechnete dabei jährlich mit der Gemeinschaft und nicht direkt mit den einzelnen Eigentümern ab. Spätestens dadurch, so die Richter, ist die belieferte Gemeinschaft selbst Vertragspartnerin geworden und muss für die Zahlungsverpflichtung einstehen, wenn ein Mehrheitseigentümer zahlungsunfähig geworden ist.

 
[mmk]
 

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