Rechtsprechung

Bei verschiedenen Formularmietverträgen gilt im Zweifel der für den Mieter günstigere

Verwendet ein Vermieter Formularmietverträge, so gehen grundsätzlich Unklarheiten und Zweifel zu lasten des Vermieters als Verwender des Formularmietvertrages.

Dies gilt auch, wenn der Vermieter mehrere verschiedene Mietverträge verwendet. Enthalten die Formularmietverträge dann mehrere Fassungen, so gilt bei Unklarheiten zu Gunsten des Mieters diejenige Fassung, die für den Mieter am günstigsten ist.
Die Beweislast für eine anderweitige Vereinbarung liegt beim Vermieter.

Für die ordnungsgemäße Erstellung einer Nebenkostenabrechnung ist es erforderlich, dass der Vermieter angibt, welche Gesamtkosten hinsichtlich des Vermietungsobjektes angefallen sind, nach welchem Verteilerschlüssel die abzurechnenden Kosten umgelegt werden sollen, welcher konkrete Anteil an den Gesamtkosten jeweils auf den einzelnen Mieter entfällt und davon die Kosten abzieht, die der Mieter bereits als Vorauszahlungen auf de Nebenkosten erbracht hat. Zudem muss die Nebenkostenabrechnunginsgesamt für sich gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.

Für die Ordnungsgemäßheit der Nebenkostenabrechnung ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter angibt, wie er aus den kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers die Betriebskosten ermittelt hat.

Zur Vollständigkeit der Nebenkostenabrechnung ist es auch erforderlich, dass der Vermieter die Heizkostenabrechnung beilegt, aus der sich der Umlageschlüssel ergibt.
 
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil LG Nuernberg-Fuerth 7 S 1846 16 vom 25.10.2016
Normen: BGB §§ 535, 556, 556a
[bns]
 

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