Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingehen, aber vor Erlass des Beschlusses, mit dem die Berufung zurückgewiesen wird, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen genügend Anlass dazu geben, von der Zurückweisung der Berufung abzusehen und die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, muss sich aber zwingend, zumindest in seinem wesentlichen Kern, aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.
Normen: ZPO § 522 Abs. 2; WEG § § 46 Abs. 1 Satz 2