Rechtsprechung

Wohnungseigentümer dürfen zur Vermietung gezwungen werden

Bei grundlosem Leerstand oder Zweckentfremdung darf die Stadt Freiburg Wohnungseigentümer zur Vermietung ihrer Wohnungen zwingen.


Diese Erfahrung musste jüngst der Eigentümer mehrerer Wohnungen in Freiburg machen, der sich mit seiner Klage gegen eine entsprechende Satzung der Stadt wandte, mit welcher diese die Wohnungsnot innerhalb ihrer Grenzen bekämpfen will. Die Satzung fußt auf einem durch die Landesregierung in 2013 erlassenem Zweckentfremdungsverbot und sieht vor, dass Wohnungseigentümer mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden können, wenn sie Wohnungen länger als ein halbes Jahr leer stehen lassen oder diese in Ferienwohnungen umwandeln.

Zweifellos, so das Gericht, hat die Stadt Freiburg einen Mangel an Wohnraum, ohne dass es dabei auf die preisliche Kategorie der Mietwohnungen ankommt. Diesen Wohnraummangel kann die Stadt auch nicht in angemessener Zeit mit anderen Mitteln begegnen, so dass die Satzung als rechtskonform zu werten ist.

Anmerkung: Ähnliche Satzungen gibt es auch in Stuttgart und Konstanz.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 3 S 248 15 vom 08.12.2015
Normen: § 2 ZwEWG, Satzung der Stadt Freiburg
[bns]
 

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