Rechtsprechung

Feuerbeschau durch die Behörde muss Vermieter angekündigt werden

Nicht öffentlich zugängliche Teile privater Anwesen dürfen durch die Behörde nicht ohne eine Vorankündigung betreten werden.


Darauf wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung hin. Zu den öffentlich nicht frei zugänglichen Bereichen zählen neben der Privatwohnung und den Betriebs- und Geschäftsräumen auch die Treppenhäuser von Miethäusern. Ein unangekündigtes Betreten dieser Räumlichkeiten verletzt dem Gericht zufolge das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Vermieters, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt. Jedoch muss dem Vermieter die Feuerbeschau nur angekündigt werden, wohingegen kein Termin mit diesem abgestimmt werden muss.

Hintergrund: "Die Feuerbeschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Ihr unterliegen u.a. Gebäude und Anlagen, bei denen durch einen Brand eine größere Zahl von Menschen gefährdet werden. Sie umfasst alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und im Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Außerdem umfasst sie u.a. Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz."
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 10 BV 09 1860 vom 02.10.2012
Normen: Art. 13, 14 GG, §§ 1, 3 FBV, Art. 54 II BayBO
[bns]
 

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